Kostenerstattung nach §39 SGB XI

Wir prüfen Ihre Ansprüche und setzen diese bei Ihrer Pflegekasse kontinuierlich durch.

Sie können die Ersatzpflege stundenweise, tageweise oder wochenweise in Anspruch nehmen. So ist es möglich, sowohl für kurze Termine als auch für längere Abwesenheiten die Kosten für eine Ersatzpflegeperson bei der Pflegekasse abzurechnen.

Gründe für die stundenweise Ersatzpflege können beispielsweise sein:
Arztbesuche, Elternabende oder Behördengänge
Überstunden auf der Arbeit
Sportkurse
Kurse zur Fort- und Weiterbildung, wie Pflegekurse
Alle Freizeitaktivitäten, wie ein Kinobesuch oder ein Abendessen bei Freunden

Mögliche Kostenerstattung


1 Jahr Pflegebedürftigkeit mindestens Pflegegrad 2 

bis zu 2.499,00 Euro

2 Jahre Pflegebedürftigkeit mindestens Pflegegrad 2

bis zu 4.917,00 Euro

3 Jahre Pflegebedürftigkeit mindestens Pflegegrad 2

bis zu 7.335,00 Euro

4 Jahre Pflegebedürftigkeit mindestens Pflegegrad 2

bis zu 9.753,00 Euro

5 Jahre Pflegebedürftigkeit mindestens Pflegegrad 2

bis zu 12.171,00 Euro